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Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.
Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.
(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)